Wolter v. Egan-Krieger
Die letzte Hexeninquisition in Freising
Gerd Spann Verlag Kranzberg, 1992
ISBN 3-923775-16-4
334 Seiten
Freising an der Isar. Die alte Bischofstadt im Herzen Altbayerns, kaum eine halbe Autostunde nordöstlich von München gelegen.Bis zur Säkularisation im Jahre 1802 war das fürstbischöflich regierte Freisinger Hochstiftsgebiet ein eigenständiger Staat im habsburgischen Kaiserreich, eine nur wenige Quadratkilometer große Insel inmitten des bayerischen Kurfürstentums, die sich in Form eines schmalen Streifens längs der Isar bis nach München erstreckte. Etwa 3000 Einwohner zählte der noch vollständig mit einer Stadtmauer umschlossene Ort zum Zeitpunkt des hier beschriebenen Geschehens. Heute hingegen ist die Stadt längst über den alten Kern hinausgewachsen und bildet mit den umliegenden, ehemaligen Dörfern eine Einheit.
In diesem Gebiet, speziell in den Ortschaften Neustift und Vötting, waren jene Personen beheimatet, gegen die sich der Hexenverdacht richtete; hier fanden sich die fremden Bettelkinder ein und bildeten mit den einheimischen Spielgefährten die so verhängnisvolle Gemeinschaft.
Die Verantwortlichen der beiden Inquisitionsprozesse hingegen hatten auf dem Freisinger Domberg ihren Sitz. Hier residierte der Fürstbischof mit seinem Hofstaat und vereinigte in seiner Person weltliche und geistliche Regierung gleichermaßen.
Noch heute sind die Doppeltürme des Freisinger Mariendoms die charakteristische Silhouette der Stadt und bilden zusammen mit dem nahegelegenen Weihenstephaner Berg das weithin sichtbare Wahrzeichen des alten, vor 1250 Jahren gegründeten Bischofssitzes.
Die vorliegende Arbeit wurde nahezu ausschließlich aus Originaldokumenten des bayerischen Hauptstaatsarchivs in München (HSTAM) zusammengestellt. Das Material bestand vorwiegend aus seinerzeitigen Zeugenaussagen über die Gefangenen, sogenannten eidlichen Erfahrungen, und den zahlreichen Verhörsprotokollen (sechs Aktenstöße mit insgesamt etwa 1000 Archivalien). Da die Gerichtsdokumente gut leserlich und im wesentlichen vollzählig vorhanden sind, konnten die Lebenswege, das Umfeld und der verzweifelte Kampf der Gefangenen gegen ihr unerbittliches Schicksal weitgehend rekonstruiert werden.
Die Darstellung der Prozeßführenden hingegen machte die Heranziehung weiteren Quellenmaterials erforderlich.
Das vor nunmehr 270 Jahren abgelaufene Geschehen muß bei Betrachtung aus einer heutigen Warte unverständlich bleiben. Infolge der Fortentwicklung wird die unmittelbare Sicht auf frühere Vorgänge verstellt, wohingegen Zusammenhänge erkennbar werden, die den seinerzeit Beteiligten nicht sichtbar waren. Für das Verständnis und die Bewertung des damaligen Geschehens schien es daher unabdingbar, den Betrachtungsmaßstab der damaligen Zeitzeugen darzulegen und von dieser Grundlage aus eine kritische Beurteilung des Geschehens vorzunehmen. Insbesondere im Hinblick auf die Beweggründe, welche die Prozeßführenden zu einer Hexenverfolgung veranlaßten, erschien dies notwendig, da gerade deren Motive von unserem heutigen Verständnis erheblich weiter entfernt sind als jene der Inquisitionsopfer in ihrer Not und spontanen Abwehr.
Darüberhinaus bedeutet diese Betrachtungsweise, daß die hier stattgefundenen Hexeninquisitionen ausschließlich regionale Vorgänge im ehemals fürstbischöflichen Hochstiftsgebiet zum angegebenen Zeitraum beschreiben und keinerlei Anspruch auf repräsentative Gültigkeit für Hexenprozesse schlechthin erheben können.
Kurze Übersicht über die Motive und (Gegen-)maßnahmen der Inquisitionsbeteiligten:
- Beschuldigte:
Die verzweifelten Unschuldsbeteuerungen der inhaftierten "Hexenkinder" führten in der Regel spätestens in der Folterkammer zu der Einsicht, der drohenden Vernichtung durch die Schilderung der objektiv nachprüfbaren Tatbestände nicht zu entgehen. So formierte sich mithilfe gegenseitigen Informationsaustausches im Gefängnis eine gemeinschaftliche Abwehr, die in einer völligen Abkehr der individuellen Verteidigung bestand: In der kollektiven Geständigkeit der vorgeworfenen (gemeinschaftlich begangenen) "Verbrechen". Hierdurch stieg zunächst ihre Glaubwürdigkeit in den Augen der Ankläger, was die Gefangenen wiederum zu nutzen wußten. Wahllos denunzierten sie einstige, noch in Freiheit befindliche Spielgefährten irgendwelcher Untaten, so daß die Inquisition gezwungen war, ihre Ermittlungsarbeit gegen bislang verschont gebliebene und unverdächtig erscheinende Personen auszuweiten. Anfänglich zielte dies vor allem auf Spielgefährten der gleichen sozialen Rangstufe, und man erkennt, daß es im wesentlichen darum ging, den Prozeß in unglaubwürdige Dimensionen zu erheben (in Freising sprengte das schließlich das Aufnahmevermögen des Gefängnisses). Später zogen die Gefangenen auch Personen hinein, die sie kaum mehr als vom Hörensagen kannten, die als Spielgefährten selten oder nie mit ihnen in Berührung gekommen waren: Durchweg Bürgerkinder einer höheren sozialen Schicht. Das Verteidigungskonzept lag damit sowohl in einem Unglaubwürdigmachen des Prozesses durch Erhebung in eine ungeheure Dimension, als auch in der Aktivierung des Widerstandes einflußreicher oder wehrhafter Mitbürger. Die damit einhergehenden Zweifel an der Arbeitsweise der Inquisitionsinstanzen führten für die noch lebenden Gefangenen schließlich zur Umwandlung der bereits vorgesehenen Todesurteile in Verbannungsstrafen, ohne diese Zwangsmaßnahmen durch ein abschließendes Urteil zu begründen. Abgesehen von den körperlich bleibenden Schäden infolge der Haftbedingungen waren die mit dem Leben davongekommenen Personen damit Gezeichnete für alle Zeiten.
- Verantwortliche (aus dem Epilog):
... Das Phänomen, die
Verdächtigten nach
erfolgtem behördlichen Zugriff nicht mehr ohne Glaubwürdigkeitsverlust
freilassen zu können, begleitete die Ankläger über die gesamte
Prozeßphase. Wie ein Zwang lag es über den Verantwortlichen, die
Berechtigung der Dingfestmachung von den Beschuldigten selbst erhalten
zu müssen. Niemals war ein behördlicher Fehlgriff oder Irrtum möglich.
Stellvertreter eines Gottesgerichtes können sich nicht irren - selbst
wenn sie wollen. Daher gerieten sie regelmäßig in Zugzwang, wurde ihnen
ein Geständnis verweigert. War die Freisetzung des Verdächtigten
partout nicht zu umgehen, so lag die vorangegangene Gefangensetzung
stets an bösartigen Denunziationen anderer Malefikanten, die die
Beamten fehlgeleitet hatten. Die Verantwortung für einen Mißgriff blieb
so an den Beklagten haften. Man reservierte sich auf diese Art einen
Unfehlbarkeitsanspruch, ohne zugleich allmächtig sein zu müssen ...
Auszug aus den letzten
Verurteilungen:
... Das Weitere
verläuft in der
sattsam bekannten Weise.
Beide Gefangenen bestreiten im sogenannten gütlichen Verhör die ihnen
unterstellten Taten so lange, bis man den Scharfrichter herbeiruft.
"Wann er auch schon wider all
besseres
Verhoffen anheunt die Tortur ausstehen sollte", gibt man Georg Mayr
schließlich zu verstehen, "... so derff er ihme doch nit einbildten,
daß
ers völlig yberstandten haben werdte ..."
Noch einmal opponiert der
Gefangene:
"Er glaubs woll, daß man ihne
nit aussözt; die
Wahrheit glaubt man ihme nit, und seye er dem Deuffel nit underschriben
..."
Als der Scharfrichter den Raum
betritt, fügt er
hinzu:
"Den
Scharpfrichter mag er nit, will liber die
Wahrheit sagen ..."
Geradezu
wie Hohn klingt der Passus in der
Urteilsempfehlung Georg Mayrs angesichts seiner Offenlegung, wie sich
die
Gefangenen untereinander verständigt hätten: "... Gleichwie aber
dergleichen unbegründete
Revocationes nach anvor so umbstendig bekhannten Verbrechen kein
Glauben hat
zuegemössen werden, anerwogen der Verstrickhte nit allein solche
Umbstendt
entdeckhet, die kein Unschuldtiger hette wissen können, sonndern auch
andere
complices angesagt und confrontiert (haben) ..."
...
Die beiden Gefangenen wissen mittlerweile: Es ist
aus. Im letzten Verhör leisten sie keinen Widerstand mehr. Alle Fragen
des
Stadtpflegerichters beantwortet Georg Mayr zur Zufriedenheit der Räte
und
Juristen, so daß das Urteil verkündet werden kann:
"...
Da nun Herr Panrichter ... den Huet
aufgesezt, sohin sich bedenkht und vermelt, mörckhe auf mich was ich
Dir sag,
respondiert er, Gröbner, ... nä, nä, ich mag nit. Da aber der
Panrichter
weitters fortgeredt und ihme das Leben ab, sohin zuespricht, solle
einen
Beichtvatter begehren, ist der Gröbner still, bis ... ihme das Leben
würckhlich
abgesprochen worden, worauf dann er weitters formalia vermeldt, nä, nä,
hab
nichts gethan ich. Begerth aber seinen vorhin gehabten Beichtvattern
und sagt,
was frag ich darnach, mueß doch einmahl sterben ..."
...
Drei Tage bleiben den Verurteilten. Sie sind nicht allein. Die
Franziskanerpatres
betreuen sie, und es scheint so, daß von den fragwürdigen
Konsolidierungsversuchen der ersten Wochen kein Gebrauch gemacht wird.
Den
letzten Wünschen der Gefangenen kommt man weitmöglichst entgegen, auch
die von
den Mönchen verfaßten Widerrufe lassen keine Beeinflussung im Sinne der
Inquisition erkennen. Ein ehrliches Vertrauensverhältnis zu dem
Geistlichen
scheint zumindest Georg Mayr zu haben; vielleicht ahnt der Pater die
Wahrheit.
Geradezu
als tragisch muß man das Geschehen um die
seinerzeitige Festnahme Georg Mayrs bezeichnen. Jener sei "... von
darumben in Arrest gezogen" worden, so die Begründung, "weillen
derselbe auf seine Persohn zu vill Gelt gehabt, auch villfeltig
gezechet
..."
Zwei
Gulden und einundvierzig Kreuzer hätte er
"in einem Peitl an underschidlicher Minz" mit sich geführt; "...
weillen also nit abzusechen gewesen, woher Verhaffter dises Gelt und
Klaidung
genommen, indeme er unmöglich wegen seines Herumbschlipfens so vill
hette
gewinnen können und anvor in einem grünen Camisoll ganz zerrissen
herumgezogen
...", sei man genötigt gewesen, die wahre Herkunft des Geldes zu
überprüfen.
Der
Diebstahlsverdacht ließ sich nicht erhärten.
Daher versuchte man, in seiner Vergangenheit fündig zu werden: Zu
nächtlicher Zeit habe jener seinem Hausherrn
einstmals zwei Zwölfer entwendet und sodann verspielt ..."
Freilich
mußte man kleinlaut zugestehen, daß Georg
Mayr von dieser Beute "... nach obigem Tag 19x zurückhgeschickht, in
etlichen Tagen aber widerumben 41/2x ... (habe) restituieren lassen ..."
Kriminelle
Handlungen ließen sich, allen Bemühungen
zum Trotz, nicht finden. In der Hofratssitzung vom 5. Mai 1721 traf man
daher
die Entscheidung: Georg Mayr sei "... seines bekhantlich verybten
Diebstalls, auch anderen sträfflichen Undernemens halber zur woll
verdineten
Straff durch den Ambtman ... empfündtlich mit Ruethen (zu) hauen ..."
Nach
Erteilung des Stadtverweises habe man ihn sodann seinem "... Vatter zur
Correction auf mehrer Zucht zuzuschickhen ..."
Das
geschah zwei Tage vor dem alles entscheidenden
Peinlichen Verhör Veits. Die Freilassung des Buben wäre normalerweise
noch am
gleichen Tag vonstatten gegangen; aus unerfindlichen Gründen verzögerte
sie
sich jedoch. Selbst am darauffolgenden Tag hätte der Stadtverweis ihn
noch in
Sicherheit gebracht und ihm möglicherweise das Leben gerettet. Nach
Veits
erzwungenem Geständnis aber war es zu spät. Im Rechtsgutachten Georg
Mayrs
findet sich hierzu die Anmerkung: "... So hat sich aber indessen in des
Veicht
Adlwarts weitteren Aussag bezaiget, daß selber in pto Veneficy eine
mehrere
Bekhandtnuß von sich gelassen ...; als hat selber (Georg Mayr), de novo
gravirt, von darumb dises Arrests nit können begeben ... werden ..."
Ähnlich
grausam spielte das Schicksal mit Joseph
Schwaiger.
Über neun
Monate liegt das inzwischen zurück.
Es ist
der 13. Februar 1722. Für den nächsten Morgen sind die Hinrichtungen
angesetzt.
Noch
einmal, ein allerletztes Mal setzt sich Georg
Mayr hin und läßt sich von seinem Beichtvater Papier und Feder reichen.
Es ist
sieben Uhr am Abend, nur Stunden vor seinem Tod, als er der Nachwelt
seinen
letzten Brief schreibt. Worte und Sätze sind darin aneinandergefügt,
wie sie
ihm in den Kopf kommen:
"Meine
gnedigen Herrn,
Damit ich
armber Sinder in mein Gewüssen sicher
stirb und vor dem strengen Richter Gottes auf iener Welt verandtworden
khan und
mit Leib und Sell nit muß vertambt werden, bin ich in meinem Gewüssen
schuldig,
vor meinem Dodt vor Gott und der Welt, daß ich einem Menschen in seinem
guetten
Namben, Leib und Leben in einer so grossen Sache Unrecht thue, und
weill ich
aber than habe, mueß ich in meinem Gewüssen alle, auf die ich
ausgesagt, allen
ied guetten Namben sovill ich khan, wider geben, und ich wills gern
thain. Ich
habe nechst einen Prieff schrieben an meine gnedigen Hern, und was ich
geschriben, ist alles war, ich lebe darauf und stirb darauf in alle
Ewigkheit
und von Grund meines Herzens gern. Ich wüll gern sterben; was ich aber
bisher
auf eine Weis wider ausgesagt nach meinem ersten Urdtel, die weit her,
ist auch
nichts, und hab die Unwarheit geredt, werr meinem gnedigen Herrn in dem
Gesicht,
ich hets nit gethan wan sye mir nit auf ein neues wider mit dem
Scharpfrichter
und mit so harter Martter und Bein so hart getrott hetten; ich habs
genug
ausgestanden zuvor und will liber noch einmal sterben und khundts nit
mer
ausstehen, wie ich auch gestanden, weill ich an meinem Leib zu schwach
bün;
darzu ich armber Sinder rueffe jezt sowoll das, was ich zuvor, als was
ich nach
meinem Urdel vor Gericht ausgesagt, zuruckh, und sage wider, wie ich
zuvor den
gnedigen Herrn geschriben habe, alle diße, die ich angesagt, sein alle
unschuldig und weiß nichts schlechtes was ich ausgeben, weillen ich
selbst
nichts tan oder weiß Gottlob, darumb hab ich auch dismal wider wie das
erste
Mall noch vor Gericht und vor allen Zeugen solches noch gleich mit
meine Worden
zuruckhgeruffen, ich stirb und will gern sterben für diejenige, die
auch wegen
meiner unschuldigen sterben, damit mir Gott verzeighen thuet auf diser
Welt,
merer khan ich nit thain auff derer Welt; solten aber denoch wegen
meiner
falschen Aussag vor Gericht einer gericht werden und die Pluett
vergiessen
miessen, will ich bey Gott kheine Verandwordtung haben, ich gibs gleich
woll
auf fürr Leib und Sell und rueffe Gott zu einem Richter an, er solls
richten
wie er will, ich gebs in also ihre, meine gnedigen Herrn, dis habe ich
geschriben heit nach der meinen heullige Peicht und Khomminje, und
alles, was
ich da geschriben ist war, bins zu meinem Gewüssen schuldig, bedine und
bezeige
alles im Namen der allerheilligsten Dreyfaltigkeit.
Georg Mayr,
armber Sinder"
In den Morgenstunden des 14. Februar
1722
geht für
Georg Mayr und Caspar Spittaller die Haft zu Ende. Für Caspar
Spittaller nach
acht Monaten, für Georg Mayr nach fast elfmonatiger Gefangenschaft.
Drei
Mal widerstanden beide der drohenden
Vernichtung. Beim vierten Mal folgten sie dem Weg ihrer einstigen
Gefährten.
Wohin sie gingen, ob in jenen ihrer Vorstellung gemäßen Himmel, mag
dahingestellt sein; gewiß aber ist, was sie hinter sich ließen:
Die Hölle, wie sie schlimmer nicht
sein kann.
Als
Hinterlassenschaft bleibt die vorläufige Bilanz
des Prozesses: Elf Hingerichtete; zwei erwachsene Frauen, 40 und 48
Jahre alt, ein 22jähriger Mann, acht Kinder und Jugendliche im Alter
zwischen
13 und 18 Jahren. Im Gefängnis, gefoltert und entmündigt, seit einem
halben Jahr einer bangen Zukunft entgegensehend:
Bartholomäus
Thaller, 16 Jahre alt,
Leonhard
Altweger (Grabenlindlbub), 15 Jahre alt,
Hans Georg
Gerbl (Schuri), 11 Jahre alt,
Mathias
Widman, 11 Jahre alt,
Balthasar
Huber, 13 Jahre alt,
Michael
Gänter, 12 Jahre alt,
Maria
Ebenland, die Mutter von Leonhard Altweger, 40 Jahre alt,
Maria Paur
(Kerschrözlin), die Mutter des hingerichteten
Antoni (Groll), 54 Jahre alt,
Elisabeth
Adlwart, die Mutter des hingerichteten Veit, 66 Jahre alt.
Die Tat von Besessenen, vom Teufel verblendeten?
Das Werk von "Kindern ihrer
Zeit?"
Weitere Beiträge zu den Freisinger Kinderhexenprozessen (Aufsätze und Vorträge) befinden sich in der Rubrik Aufsatz
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